Vereinssatzung des
Vereins „Lernort Bauernhof Südhessen“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein führt den Namen " Lernort Bauernhof Südhessen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.";
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
Er wurde am 3. November 2008 in Darmstadt errichtet.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Er ist Mitglied in der Bundesarbeitsgemeinschaft Lernort Bauernhof e.V.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins – Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Bildung im Bereich Landwirtschaft und Ökologie unter dem Blickwinkel der nachhaltigen Entwicklung. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von
- Bildung und Erziehung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Kooperation mit anderen Akteuren
in den in Satz 1 genannten Bereichen sowie durch die Durchführung eines entsprechenden Kursangebotes.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungenaus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede juristische Person und jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmezwang besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung unter angemessener Zahlungsfristsetzung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es die Vereinsinteressen gröblich verletzt hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zur Sache zu äußern. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet nicht statt. Mitglieder des Beirates für die Zeit der Zugehörigkeit zum Beirat und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
§ 7 Der Vorstand, Besetzung, Vertretung, Aufgaben
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus fünf Personen, nämlich
- der oder dem ersten Vorsitzenden
- der oder dem zweiten Vorsitzenden
- dem oder der Schatzmeister(in)
- zwei Beisitzenden
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, wovon eines der erste oder der zweite Vorsitzende sein muss. Für die Vertretung des Vereines durch zwei Vorstandsmitglieder ist die Regelung des § 181 BGB abbedungen.
(3) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Erstellung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts
- Erstellung des Haushaltsplans und der Jahresplanung sowie Kassenführung
- Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Berufung und Abberufung der Mitglieder des Beirats
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Mitte des Vereins und auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus der Mitte des Vereins für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands, Beschlussfähigkeit, Protokoll
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen per Handzeichen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung ist mitzuteilen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der/dem Sitzungsleiter/ -in zu unterschreiben. Vereinsmitgliedern ist auf Verlangen Einblick zu gewähren.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, per E-mail oder fernmündlich gefasst werden; für den Zugang seiner Erklärung bei der/dem Versammlungsleiter/ -in trägt die/der Erklärende selbst Sorge. Die Regelung des Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Von den juristischen Personen ist rechtzeitig ein Vertreter zu nennen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung und Entlassung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Bestätigung der Mitglieder des Beirats gem. § 15 Abs. 2
- Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vorstandsmitglied einen kurzen Bericht über die Vorgänge des Geschäftsjahres in dem von ihm betreuten Bereich abzugeben.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der Versammlungsleiter hat die Sitzungsgewalt inne.
(2) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Für die Wahl des Vorstands gilt: Vorschläge erfolgen aus der Mitte der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit der Abstimmung findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Einladung in der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Der Beirat, Aufgaben, Besetzung
(1) Der Verein soll einen Beirat haben. Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Bildung und Landwirtschaft. Der Beirat übt eine beratende und begleitende Funktion gegenüber dem Vorstand aus. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind dem Beirat innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln.
(2) Der Beirat besteht aus höchstens fünf Personen, die vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen werden. Die Mitglieder des Beirates sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Für die Dauer der Beiratszugehörigkeit haben die Beiratsmitglieder beitragsfrei die gleichen Rechte wie Vereinsmitglieder. Zu den Vorstandssitzungen werden die Beiratsmitglieder eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht.
Die Regelung des § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder versammelt sind und eine 4/5-Mehrheit erreicht wird. Ist die zu diesem Zweck einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand diese erneut mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen. Die zweite Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Bundesarbeitsgemeinschaft Lernort Bauernhof e.V. (BAGLoB), welche es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung vom 19.02.2010 beschlossen
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